Das Verwaltungsgericht Münster befasst sich am 18. Juni um 9.00 Uhr mit der Rechtmäßigkeit eines Tempolimits auf der Autobahn 1 im Münsterland. Auf dem Abschnitt zwischen dem Autobahnkreuz Münster-Nord und der Abfahrt Greven in Fahrtrichtung Bremen ist die Höchstgeschwindigkeit per Beschilderung auf 120 Kilometer pro Stunde begrenzt. Ein Autofahrer hält diese Anordnung für unzulässig und hat Klage eingereicht.
Die A1 gilt als eine der wichtigsten Nord-Süd-Achsen in Deutschland. Sie verbindet Köln mit Bremen und damit Nordrhein-Westfalen mit Norddeutschland; nördlich des Autobahnkreuzes Lotte/Osnabrück erreicht sie Niedersachsen. Die umstrittene Regelung betrifft damit nicht nur den regionalen, sondern auch den überregionalen Verkehr auf der stark frequentierten Fernstraße.
Der Kläger verlangt eine gerichtliche Feststellung, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung rechtswidrig ist und er sie daher nicht beachten müsse. Nach seiner Auffassung liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige verkehrsrechtliche Anordnung auf dem betroffenen Teilstück der A1 nicht vor. Konkrete Umstände, die ein dauerhaftes Tempolimit rechtfertigten, sieht er nicht hinreichend belegt.
Die beklagte Autobahn GmbH des Bundes widerspricht dieser Darstellung. Sie verweist laut Terminvorschau des Gerichts auf eine gestiegene Unfallgefahr in dem Abschnitt und begründet damit die Notwendigkeit der Begrenzung auf 120 km/h. Nach ihrer Überzeugung ist das Tempolimit ein angemessenes Mittel, um die Verkehrssicherheit auf der Strecke zu erhöhen. Wie das Verwaltungsgericht die Abwägung zwischen Verkehrssicherheit und Eingriff in die Fahrfreiheit der Autofahrer bewertet, bleibt der anstehenden Verhandlung vorbehalten.

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